DER QUICK-CHECK

DER vZEV und vEVG TEILNEHMERCHECK

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DER LEG TEILNEHMERCHECK

FORMULARE

um welche art des eigenverbrauchs handelt es sich?

FAQ

Es gibt verschiedene Möglichkeiten für den gemeinsamen lokalen Verbrauch von selbst produziertem Strom. Dazu gehören die Eigenverbrauchsgemeinschaft (EVG), die virtuelle Eigenverbrauchsgemeinschaft (vEVG), der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV), der virtuelle Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (vZEV) sowie die lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG). Diese Modelle unterscheiden sich vor allem in den Gründungsvoraussetzungen, der rechtlichen Struktur und den Abrechnungsmöglichkeiten.

In folgendem Video werden die verschiedenen Energiegemeinschaften kurz vorgestellt.

Die Anmeldung erfolgt ganz unkompliziert über unser Onlineformular. Anhand der angegebenen Informationen, wie Ansprechpartner, Produzenten und Teilnehmer, erstellen wir einen Vertrag, der dem Ansprechpartner per per E-Mail zur Unterschrift zugestellt wird.

Der standartisierte Ablauf bei der Anmeldung ist wie folgt:

  • Anmeldung über das Onlineformular.
  • Prüfung der Zulässigkeit durch die SAK.
  • Erstellung des Antrags/Vertrags, Versand zur Unterschrifteinholung an den Ansprechpartner.
  • Eröffnung der Energiegemeinschaft nach Rückerhalt des vollständig unterzeichneten Vertrags - vorausgesetzt, alle technischen Voraussetzungen (z. B. Smart Meter) sind erfüllt.

Alle Meldungen im Zusammenhang mit Energiegemeinschaften können über das Onlineformular eingereicht werden.

Folgende Änderungen können gemeldet werden:

  • Auflösung der Energiegemeinschaft.
  • Ein- /Austritt eines Teilnehmers.
  • Wechsel des Vertragspartners.
  • Wechsel des Ansprechpartners.
  • Wechsel des Rechnungsempfängers
  • Anpassung des Datenversands
  • Sonstige Meldungen

Nein. Die Anmeldung einer Energiegemeinschaft ist erst möglich, wenn die Produktionsanlage in Betrieb ist.

Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Anlage ist ordnungsgemäß bei der SAK angemeldet
  • Alle erforderlichen Unterlagen wurden vollständig eingereicht

Erst ab diesem Zeitpunkt ist sichergestellt, dass alle notwendigen Daten für die Antrags- und Vertragserstellung korrekt im System hinterlegt sind.

Für die Einbindung eines Speichers in ein Eigenverbrauchskonstrukt gibt es grundsätzlich zwei Varianten:

Variante 1: Der Speicher dient primär der Maximierung des Eigenverbrauchs und wird so konfiguriert, dass er nicht aus dem Netz geladen wird oder nicht ins Netz einspeisen kann.

  • Vergütung: Wenn der Speicher ins Netz entlädt, aber nie aus dem Netz geladen wurde, gilt die gesamte eingespeiste Energie als selbst erzeugte Energie (z.B. PV-Energie) und wird zum regulären Rückliefertarif vergütet.
  • Herkunftsnachweise (HKN): Ist ein Anlage für die HKN-Abnahme angemeldet, müssen diese auch für die Rückspeisung aus dem Speicher abgenommen werden.
  • Messung: In diesem Fall reicht eine einfache Überschussmessung aus. Dies ist das Standard-Szenario für Einfamilienhäuser.

Variante 2: Der Speicher kann sowohl aus dem Netz geladen als auch ins Netz entladen werden (z. B. für Systemdienstleistungen).

  • Netzkosten-Rückerstattung: Für Energie, die aus dem Netz bezogen und später wieder eingespeist wird, kann das Netznutzungsentgelt auf Antrag zurückerstattet werden.
  • Voraussetzung: Ist am Ort der des Speichers eine Produktionsanlage vorhanden, so muss der Speicher zwingend über eine separate Messung verfügen.
Speicher - Variante 1
Schema für Eigenverbauch mit Speicher - Variante 1
Speicher - Variante 2
Schema für Eigenverbauch mit Speicher - Variante 2

Eigenverbrauch bedeutet, dass ein Produzent den selbst erzeugten Strom direkt dort nutzt, wo er erzeugt wird, statt ihn ins öffentliche Netz einzuspeisen. Unter bestimmten Bedingungen kann der Strom auch direkt an andere Personen oder Unternehmen am selben Ort weitergegeben werden.

Der Netzanschlusspunkt ist die technische und rechtliche Schnittstelle, an der ein Verbraucher, Produzent oder Speicher physisch mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden ist. Der Netzanschlusspunkt kann beispielsweise eine Sammelschiene in einer Verteilkabine, eine Muffe oder ein ähnliches Netzelement sein. Wichtig ist: Es darf kein Netzelement gemeinsam genutzt werden. Der Netzanschlusspunkt hängt somit von der jeweiligen Netztopologie ab. Um die Prüfung des Netzanschlusspunktes zu erleichtern, bieten wir einen Teilnehmercheck an. Durch Eingabe einer Adresse oder eines Messpunkts kann überprüft werden, welche weiteren Liegenschaften denselben Netzanschlusspunkt besitzen.

Der Grundpreis ist Teil der Netznutzungsentgelte. Dieser bildet einen Fixkostenanteil für die Bereitstellung des Stromnetzes.

Seit dem 1. Januar 2026 werden schweizweit Messtarife erhoben. Diese decken die Kosten für das Messwesen sowie die Abrechnung ab und sorgen für eine transparente Kostendarstellung.

Die SAK unterscheidet insgesamt vier verschiedene Messtarife. Deren Höhe wird jährlich neu kalkuliert und jeweils bis zum 31. August für das Folgejahr veröffentlicht. Der Tarif wird auf Ihrer Stromrechnung als separate Position ausgewiesen.

Hinweis zur Kostenstruktur:
Der Aufwand für den Betrieb und die Ablesung eines Zählers ist unabhängig von der Wohnungsgrösse oder dem Stromverbrauch identisch. Da der Messtarif ein Fixpreis pro Messpunkt ist, fällt er bei Kunden mit geringem Energiebezug prozentual stärker ins Gewicht als bei Grossverbrauchern.

Eine (virtuelle) Eigenverbrauchsgemeinschaft ermöglicht es mehreren Parteien, gemeinsam Solarstrom vor Ort zu nutzen und dadurch Energiekosten zu senken. Es dürfen alle mit dem demselben Netzanschlusspunkt gemeinsam erzeugten Solarstrom verwenden, unabhängig davon, ob sie sich im selben Gebäude befinden.

In folgendem Video wird die (v)EVG kurz vorgestellt. Zusätzlich können Sie das Fact-Sheet mit den wichtigsten Informationen hier herunterladen. Weitere häufig gestellte Fragen zum Thema (v)EVG finden Sie thematisch gegliedert unterhalb des Videos.

Die (v)EVG funktioniert wie folgt:

  • Die von der PV-Anlage produzierte Energie kann von den Teilnehmern vor Ort zum Zeitpunkt der Produktion verbraucht werden.
  • Die Verbraucher bezahlen für diesen Eigenverbrauch 1 Rp./kWh weniger, als wenn sie den Strom aus dem öffentlichen Stromnetz beziehen würden. Der Strompreis setzt sich aus dem Energiepreis, dem Netznutzungsentgelt sowie verschiedenen Abgaben (SDL, Stromreserve, Netzzuschlag, solidarisierten Kosten und Gemeindeabgaben) zusammen. Dieser Eigenverbrauch wird den Verbrauchern von der SAK in Rechnung gestellt.
  • Die SAK leitet diese Einnahmen dann an den Produzenten weiter, abzüglich einer Dienstleistungspauschale von 1.9 Rp./kWh.
  • Die nicht vor Ort verbrauchte Energie wird ins Netz eingespeist und dem Produzenten durch die SAK vergütet.

Befinden sich alle Teilnehmer hinter demselben Hausanschluss, handelt es sich um eine EVG. Liegt dies nicht vor, teilen jedoch alle Teilnehmer denselben Netzanschlusspunkt, so handelt es sich um eine vEVG.

EVG hinter einem Hausanschluss
EVG hinter einem einzelnen Hausanschluss
vEVG über mehrere Hausanschlüsse
vEVG über mehrere Hausanschlüsse mit gleichem Netzanschlusspunkt

Um eine v(EVG) zu gründen, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Alle Teilnehmer müssen denselben Netzanschlusspunkt besitzen.
  • Alle Teilnehmer müssen sich auf Niederspannung (Netzebene 7) befinden.
  • Alle Teilnehmer müssen in der Grundversorgung sein
  • Photovoltaikleistung: mindestens 10 % der Netzanschlussleistung.
  • KEV-Anlagen sind nicht berechtigt, an einer (v)EVG teilzunehmen.

Nein, mit einer (v)EVG ist die Teilnahme an einer anderen Energiegemeinschaft, beispielsweise der LEG, nicht möglich.

Ja, es ist möglich, dass mehrere Produzenten an einer (v)EVG teilnehmen.

Auf der Rechnung sind die einzelnen Anlagen zwar separat ausgewiesen, eine Aufteilung auf die einzelnen PV-Anlagen muss jedoch vom Kunden selbst vorgenommen werden, falls diese benötigt wird.

Für ein (v)EVG sind in der Regel keine Umbauarbeiten erforderlich. Entspricht ein Messmittel nicht den Vorgaben, wird es vom Verteilnetzbetreiber kostenlos ausgetauscht.

Für die Einrichtung der (v)EVG fallen grundsätzlich keine Kosten an. Sollten die Zähler der SAK nicht (v)EVG-tauglich sein, werden diese auf Kosten der SAK ausgetauscht.

Anhand der folgenden Beispielrechnung werden die verschiedenen Preis-Komponenten erläutert:

Mengenermittlung

KomponentenPeriodeZählerMenge Einheit
Normallast T131.03.26 - 30.06.26VG123456101 kWh
Schwachlast T231.03.26 - 30.06.26474 kWh
Normallast T1 Eigenverbrauch31.03.26 - 30.06.26294 kWh
Schwachlast T2 Eigenverbrauch31.03.26 - 30.06.26139 kWh

Betragsermittlung

KomponentenPeriodeMenge EinheitDauerAnsatz
[CHF]
Betrag
[CHF]
Energie Premium naturstrom basic
Normallast T101.04.26 - 30.06.26
101 kWh
0.1512
15.27
Schwachlast T201.04.26 - 30.06.26
474 kWh
0.1320
62.57
Total Energie77.84
KomponentenPeriodeMenge EinheitDauerAnsatz
[CHF]
Betrag
[CHF]
Netznutzung SDN400
Normallast T101.04.26 - 30.06.26
101 kWh
0.0725
7.32
Schwachlast T201.04.26 - 30.06.26
474 kWh
0.0725
34.37
Grundpreis01.04.26 - 30.06.2613 Mt.11.0033.00
SDL Swissgrid01.04.26 - 30.06.26
575 kWh
0.0027
1.55
Stromreserve des Bundes01.04.26 - 30.06.26
575 kWh
0.0041
2.36
Solidarisierte Kosten01.04.26 - 30.06.26
575 kWh
0.0005
0.29
Total Netznutzung78.89
KomponentenPeriodeMenge EinheitDauerAnsatz
[CHF]
Betrag
[CHF]
Abgaben
Netzzuschlag nach Art. 35 EnG01.04.26 - 30.06.26
575 kWh
0.023
13.23
Gemeindeabgabe (optional)01.04.26 - 30.06.26
575 kWh
0.01
5.75
Total Abgaben18.98
KomponentenPeriodeMenge EinheitDauerAnsatz
[CHF]
Betrag
[CHF]
Messtarif
Messtarif01.04.26 - 30.06.2613 Mt.5.8517.55
Total Messtarif17.55
KomponentenPeriodeMenge EinheitDauerAnsatz
[CHF]
Betrag
[CHF]
Eigenverbrauch EVG
Normallast T1 Eigenverbrauch01.04.26 - 30.06.26
294 kWh
0.2540
75.44
Schwachlast T2 Eigenverbrauch01.04.26 - 30.06.26
139 kWh
0.2348
32.64
Total Eigenverbrauch108.08
Total Objekt exkl. MWST301.34
MWST Total8.1 %24.41
Total Objekt inkl. MWST325.75
Menge öffentliches Netz
Menge Eigenverbrauch (v)EVG
Preis Energie (Netz)
Preis Energie (v)EVG (-1 Rp.)
Preis Netznutzung
Gesamtmenge für Netznutzung
Preis Abgaben
Strombezug Normallast T1 aus dem öffentlichen Netz:
Menge: 101 kWh (Blau markiert - T1)
Kosten Energie: 0.1512 CHF (Gelb markiert - T1)
Kosten Netznutzung: 0.0798 CHF (Grün markiert - T1 + SDL Swissgrid + Stromreserve Bund + Solidarisierte Kosten)
Kosten Abgaben: 0.033 CHF (Schwarz markiert - Netzzuschlag + Gemeindeabgabe)
Gesamtkosten pro kWh: 0.2640 CHF
Strombezug Normallast T1 aus der EVG:
Menge: 294 kWh (Orange markiert - T1)
Kosten Energie: 0.2540 CHF (Rot markiert - T1)
Kosten Netznutzung: 0 CHF
Kosten Abgaben: 0 CHF
Gesamtkosten pro kWh: 0.2540 CHF
→ Der Preis liegt somit 1 Rp./kWh unter dem Strombezug aus dem öffentlichen Netz.
Strombezug Schwachlast T2 aus dem öffentlichen Netz:
Menge: 474 kWh (Blau markiert - T2)
Kosten Strom: 0.1320 CHF (Gelb markiert - T2)
Kosten Netznutzung: 0.0798 CHF (Grün markiert - T1 + SDL Swissgrid + Stromreserve Bund + Solidarisierte Kosten)
Kosten Abgaben: 0.033 CHF (Schwarz markiert - Netzzuschlag + Gemeindeabgabe)
Gesamtkosten pro kWh: 0.2448 CHF
Strombezug Schwachlast T2 aus der EVG:
Menge: 139 kWh (Orange markiert - T2)
Kosten Strom: 0.2348 CHF (Rot markiert - T2)
Kosten Netznutzung: 0 CHF
Kosten Abgaben: 0 CHF CHF
Gesamtkosten pro kWh: 0.2348 CHF
→ Der Preis liegt somit 1 Rp./kWh unter dem Strombezug aus dem öffentlichen Netz.

Die Bezugsmenge für SDL Swissgrid + Stromreserve Bund + Siolidarisierte Kosten + Netzzuschlag + Gemeindeabgabe (Violett markiert) ergibt sich aus der Summe des Strombezugs aus dem öffentlichen Netz (Blau markiert - T1 + T2).

Bei einer EVG zahlt man stets 1 Rp./kWh weniger für den Strom als beim Bezug aus dem öffentlichen Stromnetz. Die Strompreise im öffentlichen Netz setzen sich, wie oben beschrieben, aus den Komponenten Energie, Netznutzung und Abgaben zusammen.

Aktuelle Preisübersicht (Rp./kWh):

StromproduktPremium Naturstrom StarPremium Naturstrom BasicPremium Graustrom
Energie T116.3415.1214.27
Energie T214.4213.2012.35
Netznutzung T17.257.257.25
Netznutzung T27.257.257.25
SDL Swissgrid0.270.270.27
Stromreserve Bund0.410.410.41
Solidarisierte Kosten0.050.050.05
Netzzuschlag (KEV)2.302.302.30
Gemeindeabgabe (z.B. Oberuzwil)1.001.001.00
Kosten Verbraucher Netzstrom T127.6226.4025.55
Kosten Verbraucher Netzstrom T225.7024.4823.63
Kosten Verbraucher Eigenverbrauch T126.6225.4024.55
Kosten Verbraucher Eigenverbrauch T224.7023.4822.63
Vergütung Produzent Eigenverbrauch T124.7223.5022.65
Vergütung Produzent Eigenverbrauch T222.8021.5820.73
(Minimal-)Vergütung Produzent Netzeinspeisung inkl. HKN7.507.507.50

Zeitliche Einteilung:

  • Normallast (T1): Montag bis Freitag, 07:00 - 19:00 Uhr
  • Schwachlast (T2): übrige Zeiten

Bei einer (v)EVG bleiben alle Teilnehmer weiterhin direkte Kunden des Verteilnetzbetreibers. Aus diesem Grund muss der Vertrag sowohl vom Ansprechpartner als auch von allen Teilnehmern unterzeichnet werden.

Als Teilnehmer gilt immer der Vertragspartner des jeweiligen Stromzählers. Das bedeutet: Bei Vermietung oder Verpachtung muss zwingend der Mieter bzw. Pächter den Vertrag unterzeichnen, nicht der Eigentümer der Liegenschaft.

Nein, jeder Teilnehmer kann ein individuelles Stromprodukt wählen. Der Vorteil der (v)EVG liegt darin, dass die Energie 1 Rp./kWh günstiger ist als der reguläre Netzstrom. Dei tatsächliche EVG-Gutschrift hängt daher vom gewählten Stromprodukt des jeweiligen Teilnehmers ab.

Der EVG-Rabatt von 1 Rp./kWh auf die EVG-Energie wird auf das Stromprodukt des jeweiligen Teilnehmers angewendet. Deshalb kann der EVG-Ansatz je nach gewähltem Stromtarif unterschiedlich ausfallen.

Beispiel: Ein Teilnehmer bezieht „Comfort Graustrom“, ein anderer „Comfort Naturstrom Basic“, die Differenz zwischen den Stromtarifen wirkt sich direkt auf den EVG-Rabatt aus.

Bei einem (v)EVG wird der Grundpreis jedem Teilnehmer verrechnet.

Bei einem (v)EVG wird der Messtarif für jeden physischen Zähler sowie zusätzlich für den virtuellen Übergabemesspunkt verrechnet.

Grundsätzlich sind Sie selbst für die Suche nach potenziellen Teilnehmern verantwortlich. Zur Unterstützung bieten wir Ihnen jedoch den Teilnehmercheck an. Mit diesem Tool können Sie einfach prüfen, ob weitere Liegenschaften am selben Netzanschlusspunkt angeschlossen sind.

Bitte beachten Sie: Der Teilnehmercheck dient lediglich als Hilfestellung und stellt keine Garantie für die tatsächliche Teilnahme an einer (v)EVG dar. Die finale Prüfung und Bestätigung erfolgt durch die SAK nach der Anmeldung.

Die Zuteilung der Energie erfolgt leistungsabhängig. Das bedeutet, dass die Energie proportional zur Bezugsleistung verteilt wird.

Beispiel:

  • PVA: 10 kW
  • Teilnehmer 1: 15 kW
  • Teilnehmer 2: 5 kW

Der Gesamtverbrauch beträgt 20 kW bei einer Gesamtproduktion nur 10 kW. Die Fehlbetrag von 10 kW wird aus dem Netz bezogen.

Die Produktion wird proportional verteilt:

  • Teilnehmer 1: 15/20 der Energie von der Produktionsanlage zugeteilt → 7,5 kW
  • Teilnehmer 2: 5/20 der Energie von der Produktionsanlage zugeteilt → 2,5 kW

Die restliche Energie wird aus dem Netz bezogen:

  • Teilnehmer 1: 7,5 kW
  • Teilnehmer 2: 2,5 kW

So wird sichergestellt, dass die Energie der Produktionsanlage gerecht auf die Anlagen verteilt werden.

Die Zuteilung der Energie erfolgt leistungsabhängig. Das bedeutet, dass die Energie proportional zur Leistung der jeweiligen Produktionsanlagen verteilt wird.

Beispiel:

  • PVA 1: 15 kW
  • PVA 2: 5 kW
  • Teilnehmer 1: 5 kW
  • Teilnehmer 2: 5 kW

Der Gesamtverbrauch beträgt 10 kW bei einer Gesamtproduktion von 20 kW. Die überschüssigen 10 kW werden ins Netz eingespeist.

Die Produktion wird proportional verteilt:

  • PVA 1: 15/20 der Energie → 7,5 kW
  • PVA 2: 5/20 der Energie → 2,5 kW

Auch die Rückspeisung ins Netz wird entsprechend aufgeteilt:

  • PVA 1: 7,5 kW
  • PVA 2: 2,5 kW

So wird sichergestellt, dass sowohl Verbrauch als auch Einspeisung gerecht auf die Anlagen verteilt werden.

Auf der EVG-Gutschrift-Rechnung sind die Gutschriften aller Teilnehmer aufgeführt.

Ist eine PV-Anlage direkt an den Verbrauchszähler angeschlossen, befindet sie sich physisch im Eigenverbrauch. Die von der Anlage erzeugte Energie wird primär über diesen Verbrauchszähler genutzt; nur ein allfälliger Überschuss wird in der EVG verteilt.

Da die Abrechnung jedoch auf Basis kumulierter 15-Minuten-Lastgangdaten erfolgt, ist es theoretisch möglich, dass der Allgemeinzähler innerhalb desselben 15-Minuten-Zeitfensters sowohl einen Verbrauchs- als auch einen Einspeisewert aufweist. In diesem Fall würde dieser Anteil als EVG-Anteil abgerechnet.

In der Praxis kommt dies jedoch nur selten vor - deshalb wird auf der Abrechnung in der Regel ein Betrag von 0 oder ein sehr geringer Wert ausgewiesen.

Ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) ermöglicht es mehreren Parteien, gemeinsam lokal erzeugten Solarstrom zu nutzen. Dabei teilen sie sich einen gemeinsamen Hausanschluss und treten gegenüber dem Verteilnetzbetreiber als ein einziger Kunde auf. Die interne Abrechnung erfolgt eigenständig durch den ZEV-Verantwortlichen mit privaten Zählern. Bei bestehenden Gebäuden wird die Messinfrastruktur angepasst - die Kosten dafür trägt der ZEV.

In folgendem Video wird der ZEV kurz vorgestellt. Zusätzlich können Sie das Fact-Sheet mit den wichtigsten Informationen hier herunterladen. Weitere häufig gestellte Fragen zum Thema ZEV finden Sie thematisch gegliedert unterhalb des Videos.

Bei einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) teilen sich alle Teilnehmer einen gemeinsamen Hausanschluss (HAS) und einen gemeinsamen Hauptzähler. Der ZEV tritt gegenüber dem Verteilnetzbetreiber als ein einziger Kunde auf.

Der Verteilnetzbetreiber misst und verrechnet nur noch den Gesamtstrombezug am Hauptzähler und vergütet den überschüssigen Solarstrom gemäss Rückliefertarif.

Die interne Stromverteilung, Abrechnung und das Inkasso übernimmt der ZEV-Verantwortliche (z. B. Eigentümer oder Verwaltung) mithilfe von privaten Zählern. Die Preisgestaltung innerhalb des ZEV ist flexibel, muss jedoch die gesetzlichen Vorgaben einhalten.

Bei bestehenden Liegenschaften entfernt der Verteilnetzbetreiber alle VNB-Zähler bis auf die Hauptmessung. Für die interne Aufteilung sind zusätzliche, private Verbrauchszähler erforderlich.

Sämtliche Kosten für den Umbau sowie für die neue private Messinfrastruktur trägt der ZEV bzw. dessen Betreiber. In Neubauten wird von Beginn an nur ein gemeinsamer Hauptzähler installiert.

Ein ZEV kann auch parzellenübergreifend gegründet werden. In diesem Fall muss die Stromverteilung über private Leitungen erfolgen. Die Kosten für Planung, Rückbau und Stilllegung der alten Anschlüsse trägt der jeweilige Grundeigentümer bzw. der ZEV.

ZEV Schema
ZEV mit einem Hauptzähler und internen privaten Zählern

Bei einem ZEV gibt es nur noch einen Hauptzähler des Verteilnetzbetreibers. Die interne Verbrauchsaufteilung innerhalb des ZEV erfolgt über private Unterzähler. Dafür sind in der Regel Anpassungen an der bestehenden Messinfrastruktur erforderlich.

Bei einem vZEV hingegen bleibt die bestehende Messinfrastruktur in der Regel unverändert. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der vom Verteilnetzbetreiber bereitgestellten Zählerdaten, ohne zusätzliche private Zähler.

Um einen ZEV zu gründen, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Gemeinsamer Hausanschluss für alle Teilnehmenden
  • Alle Teilnehmenden befinden sich auf Niederspannung
  • Photovoltaikleistung von mindestens 10 % der Netzanschlussleistung

Bei einem ZEV, handelt es sich - im Unterschied zum vZEV - um eine rein physische Lösung. Das bedeutet, dass alle Zähler bis auf die Hauptmessung demontiert werden. Mit diesem Hauptzähler kann man anschliessend einer (v)EVG, einem vZEV sowie an einer LEG beitreten.

Die interne Abrechnung eines ZEV erfolgt mittels privater Stromzähler durch den ZEV-Verantwortlichen oder eine Dienstleister. Um diese Infrastruktur zu installieren, sind in der Regel Umbauarbeiten an der bestehenden Messverteilung erforderlich.

Sämtliche Kosten für den Umbau sowie für die neue private Messinfrastruktur trägt der ZEV bzw. dessen Betreiber.

Für die Zählerdemontage und Vertragsauflösung wird eine Gebühr verrechnet. Die Kosten können Sie dem aktuellen Preisblatt entnehmen.

Für die Zählerdemontage und Vertragsauflösung wird eine Gebühr verrechnet. Die detaillierten Kosten können Sie dem aktuellen Preisblatt entnehmen.

Eventuelle Kosten für Umbauarbeiten an der Messinfrastruktur sowie die Installation privater Zähler trägt der ZEV bzw. dessen Betreiber.

Für die Umsetzung ist die schriftliche Zustimmung des Ansprechpartners, aller Eigentümer sowie aller Vertragspartner der Zähler erforderlich.

Das bedeutet: Bei Vermietung oder Verpachtung ist zwingend auch die Unterschrift der Mieter bzw. Pächter notwendig.

Bei einem ZEV erhält der Zusammenschluss eine einzige Gesamtrechnung vom Verteilnetzbetreiber.

Die interne Aufteilung der Energie sowie die Abrechnung gegenüber den einzelnen Teilnehmern liegt in der alleinigen Verantwortung des ZEV. Dies muss mittels privater Zähler im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erfolgen.

Unsere Empfehlung: Die Abrechnung sollte von einem spezialisierten Drittdienstleister übernommen werden, da die Datenverarbeitung technisch anspruchsvoll ist und rechtssicher erfolgen muss.

In einem ZEV ist seitens des Verteilnetzbetreibers nur noch eine einzige Hauptmessung vorhanden. Für diese wird eine Gesamtrechnung für den gesamten Zusammenschluss erstellt.

Die Zähler der einzelnen Teilnehmer befinden sich im Privatbesitz. Der Verteilnetzbetreiber hat keinen Zugriff auf diese Daten und kann somit keine Einzelabrechnung für die Bewohner vornehmen.

Die interne Kostenaufteilung sowie die Abrechnung innerhalb des ZEV liegen in der alleinigen Verantwortung des ZEV. Bei Fragen zur Abrechnung wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Ansprechperson Ihres ZEV.

Ein ZEV wird bei der Gründung wie ein Neukunde behandelt. Entsprechend wird dem ZEV zunächst das Standard-Stromprodukt zugeordnet. Ein späterer Wechsel des Stromprodukts kann jederzeit per E-Mail an stromrechnung@sak.ch beantragt werden.

Für den ZEV wird der Grundpreis nur einmal erhoben. Dieser Betrag wird übersichtlich auf der ZEV-Gesamtrechnung ausgewiesen.

Bei einem ZEV ist seitens des Verteilnetzbetreibers nur noch eine physische Hauptmessung vorhanden, weshalb der Messtarif nur einmal erhoben wird.

Eine Ausnahme besteht, falls seitens der Pronovo ein separater Produktionszähler gefordert wird. In diesem Fall fällt der Messtarif zusätzlich für diesen Zähler an. Die Summe der Messtarifkosten wird transparent auf der ZEV-Rechnung ausgewiesen.

Sobald ein ZEV besteht, kann ein Mieter oder Pächter nicht mehr selbständig austreten.

Die Auflösung eines ZEV kann ausschliesslich durch den Eigentümer erfolgen.

Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Auflösung liegen in der Verantwortung des ZEV-Betreibers.

Austritte können somit ausschliesslich durch den Eigentümer erfolgen. Hierfür sind jedoch Umbaumassnahmen erforderlich, die über das Onlineformular und vom Elektriker über das Elektroformular eingereicht und bewilligt werden müssen.

Befinden sich ein Teilnehmer bei der Gründung eines ZEV in der Grundversorgung und ein weiterer auf dem freien Markt, so ergeben sich folgende Möglichkeiten:

Variante 1: Der ZEV tritt in den freien Markt ein

  • Der ZEV wird insgesamt dem freien Markt zugeordnet.
  • Der Netzzugang muss fristgerecht beantragt werden.
  • Wird bei der Anmeldung des ZEV angegeben, dass dieser im freien Markt geführt werden soll, ist dies grundsätzlich ausreichend. Die Gründung eines vZEV erfordert ohnehin eine gewisse Vorlaufzeit (z. B. Prüfung, Vertragserstellung).
  • Wichtig ist, dass zum Start des ZEV ein gültiger Liefervertrag vorliegt.
  • Bestehende Lieferverträge von Teilnehmenden, die bereits im freien Markt sind, müssen gegebenenfalls angepasst oder aufgelöst werden.
  • Bei einer späteren Auflösung des ZEV:
    • Der Teilnehmende, der zuvor im freien Markt war, bleibt weiterhin im freien Markt.
    • Der Teilnehmende aus der Grundversorgung kehrt in die Grundversorgung zurück.
    • Überschreitet dieser jedoch einen Jahresverbrauch von 100.000 kWh, kann er ebenfalls in den freien Markt wechseln.

Variante 2: Der ZEV geht in der Grundversorgung

  • Ein späterer Wechsel des ZEV in den freien Markt ist in diesem Fall nur zum Beginn eines neuen Kalenderjahres möglich.
  • Die entsprechende Meldung muss spätestens bis zum 31.10. eingehen.
  • Bei einer späteren Auflösung des ZEV kann ein Teilnehmender, der zuvor im freien Markt war, frühestens nach sieben Jahren wieder in den freien Markt wechseln.

Ein virtueller Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (vZEV) ermöglicht es mehreren Liegenschaften, gemeinsam erzeugten Solarstrom zu nutzen - unabhängig davon, ob sie sich im selben Gebäude befinden. Voraussetzung ist, dass alle Beteiligten am gleichen Netzanschlusspunkt angeschlossen sind.

In folgendem Video wird der vZEV kurz vorgestellt. Zusätzlich können Sie das Fact-Sheet mit den wichtigsten Informationen hier herunterladen. Weitere häufig gestellte Fragen zum Thema vZEV finden Sie thematisch gegliedert unterhalb des Videos.

Bei einem virtuellen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (vZEV) bleiben die bestehenden Zähler der SAK unverändert bestehen. Der Kunde erhält jedoch nur noch eine Gesamtrechnung der SAK für den gesamten vZEV.

Die Aufteilung der Kosten sowie die Abrechnung des Eigenverbrauchs an die einzelnen Teilnehmer erfolgt durch den vZEV selbst. Dafür stellt die SAK die erforderlichen Messdaten zur Verfügung.

Die Abrechnung kann entweder vom Kunden selbst oder durch einen beauftragten Dienstleister durchgeführt werden. Die Kosten für diesen Service variieren je nach Anbieter. Seitens der SAK entstehen hierfür keine zusätzlichen Kosten.

Ein vZEV kann entweder hinter einem einzelnen Hausanschluss oder über mehrere Hausanschlüsse realisiert werden, sofern diese denselben Netzanschlusspunkt besitzen.

vZEV hinter einem Hausanschluss
vZEV hinter einem einzelnen Hausanschluss
vZEV über mehrere Hausanschlüsse
vZEV über mehrere Hausanschlüsse mit gleichem Netzanschlusspunkt

Bei einem ZEV gibt es nur noch einen Hauptzähler des Verteilnetzbetreibers. Die interne Verbrauchsaufteilung innerhalb des ZEV erfolgt über private Unterzähler. Dafür sind in der Regel Anpassungen an der bestehenden Messinfrastruktur erforderlich.

Bei einem vZEV hingegen bleibt die bestehende Messinfrastruktur in der Regel unverändert. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der vom Verteilnetzbetreiber bereitgestellten Zählerdaten, ohne zusätzliche private Zähler.

Um einen vZEV zu gründen, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Alle Teilnehmer müssen denselben Netzanschlusspunkt besitzen.
  • Alle Teilnehmenden befinden sich auf Niederspannung
  • Photovoltaikleistung von mindestens 10 % der Netzanschlussleistung

Die Teilnahme an einer LEG ist grundsätzlich erlaubt. Eine Teilnahme an einer (v)EVG ist jedoch nicht zulässig.

Ja, es ist möglich, dass mehrere Produzenten an einem vZEV teilnehmen.

Für einen vZEV sind in der Regel keine Umbauarbeiten erforderlich. Entspricht ein Messmittel nicht den Vorgaben, wird es vom Verteilnetzbetreiber kostenlos ausgetauscht.

Für die Einrichtung des vZEV fallen grundsätzlich keine Kosten an. Sollten die Zähler der SAK nicht vZEV-tauglich sein, werden diese auf Kosten der SAK ausgetauscht.

Für die Umsetzung ist die schriftliche Zustimmung des Ansprechpartners, aller Eigentümer sowie aller Vertragspartner der Zähler erforderlich.

Das bedeutet: Bei Vermietung oder Verpachtung ist zwingend auch die Unterschrift der Mieter bzw. Pächter notwendig.

Bei einem vZEV erhält der Zusammenschluss eine einzige Gesamtrechnung vom Verteilnetzbetreiber. Abrechnungsrelevant ist dabei der virtuelle Messpunkt, bei dem alle 15 Minuten die Verbrauchs- und Produktionsdaten virtuell zusammengeführt werden. Auf die so ermittelten Verbrauchswerte fallen Netznutzungsentgelte und gesetzliche Abgaben an.

Die interne Aufteilung der Energie sowie die Abrechnung des Eigenverbrauchs gegenüber den einzelnen Teilnehmenden liegt in der Verantwortung des vZEV.

Die SAK stellt dafür die erforderlichen Messdaten in Form von 15-Minuten-Lastgangdaten zur Verfügung. Die Preisgestaltung innerhalb des vZEV ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben frei und individuell gestaltbar.

Unsere Empfehlung: Die Datenaufbereitung und Abrechnung sollte von einem spezialisierten Drittdienstleister übernommen werden, da die Verarbeitung der Daten technisch anspruchsvoll ist.

In einem vZEV wird vom Verteilnetzbetreiber nur noch eine Gesamtrechnung für den gesamten Zusammenschluss erstellt. Aus diesem Grund erhalten die einzelnen Teilnehmenden keine separate Stromrechnung mehr.

Die interne Aufteilung der Kosten sowie die Abrechnung des Stromverbrauchs innerhalb des vZEV liegt in der Verantwortung des Zusammenschlusses selbst. Bei Fragen zur internen Abrechnung wenden Sie sich bitte an die zuständige Ansprechperson Ihres vZEV.

Ein vZEV wird bei der Gründung wie ein Neukunde behandelt. Entsprechend wird dem vZEV zunächst das Standard-Stromprodukt zugeordnet. Ein späterer Wechsel des Stromprodukts kann jederzeit per E-Mail an stromrechnung@sak.ch beantragt werden.

Ist innerhalb des vZEV ein steuerbares Heizsystem vorhanden, wird dem vZEV standardmässig das Stromprodukt «Comfort» in Kombination mit dem Netzprodukt «SCN400» zugewiesen.

Voraussetzung dafür ist, dass das Heizsystem inklusive Zusatz- oder Ergänzungsheizungen, täglich während zwei vom Verteilnetzbetreiber frei wählbaren Stunden abschaltbar ist. Soll auf diese Steuerung verzichtet werden, damit die Heizung jederzeit im Eigenverbrauch betrieben werden kann, muss eine 24-Stunden-Freigabe beantragt werden. In diesem Fall entfällt der Anspruch auf das Stromprodukt «Comfort».

Für den vZEV wird der Grundpreis nur einmal erhoben. Dieser Betrag wird übersichtlich auf der vZEV-Gesamtrechnung ausgewiesen.

Bei einem vZEV wird der Messtarif für jeden physischen Zähler sowie zusätzlich für den virtuellen Übergabemesspunkt erhoben. Die Summe der Messtarifkosten wird gesammelt auf der vZEV-Rechnung ausgewiesen.

Grundsätzlich sind Sie selbst für die Suche nach potenziellen Teilnehmern verantwortlich. Zur Unterstützung bieten wir Ihnen jedoch den Teilnehmercheck an. Mit diesem Tool können Sie einfach prüfen, ob weitere Liegenschaften am selben Netzanschlusspunkt angeschlossen sind.

Bitte beachten Sie: Der Teilnehmercheck dient lediglich als Hilfestellung und stellt keine Garantie für die tatsächliche Teilnahme an einer (v)EVG dar. Die finale Prüfung und Bestätigung erfolgt durch die SAK nach der Anmeldung.

Die .csv-Datei enthält die 15-Minuten-Lastgangdaten aller Teilnehmenden des vZEV. Pro Zeile wird jeweils ein Messintervall von 15 Minuten abgebildet.

Die erste Spalte enthält den Zeitstempel (Datum und Uhrzeit des Messintervalls). Die weiteren Spalten stellen die Energieflüsse in Kilowattstunden (kWh) dar:

Ein beispielhafter Aufbau der Datei ist in der folgenden Tabelle dargestellt:

DatumWirk Lieferung. CH100...XXXXX. kWhWirk Lieferung. CH100...XXXXX. kWhWirk Rücklieferung. CH100...XXXXX. kWh
01.04.2025 09:15:000.0190.0030.002
01.04.2025 09:30:000.0130.0040.003
01.04.2025 09:45:000.0230.0040.001
01.04.2025 10:00:000.0140.0650.007
01.04.2025 10:15:000.0150.0030
............
Lieferung (VNB)
  • Wirk: Wirkleistung
  • Lieferung: Energielieferung durch den Verteilnetzbetreiber (VNB)
  • CH1...: Messpunktnummer
  • kWh: Angaben in Kilowattstunden
Rücklieferung
  • Wirk: Wirkleistung
  • Rücklieferung: Rücklieferung in das Verteilnetz
  • CH1...: Messpunktnummer
  • kWh: Angaben in Kilowattstunden

Wenn Sie den Datenversand via SDAT-CH gewählt haben, werden Ihre Messdaten über den Standardisierten Datenaustausch für den Strommarkt Schweiz bereitgestellt.

SDAT-CH ist der schweizweit etablierte Standard für den elektronischen Datenaustausch zwischen Netzbetreibern, Energieversorgern und weiteren Marktteilnehmenden. Die Übermittlung erfolgt automatisiert, strukturiert und gemäss den geltenden Marktprozessen.

Für die Übermittlung der Daten ist zwingend eine gültige EIC-Adresse erforderlich, mit der der Empfänger eindeutig identifiziert wird.

Befindet sich ein Teilnehmer bei der Gründung eines vZEV in der Grundversorgung und ein weiterer auf dem freier Markt, so ergeben sich folgende Möglichkeiten:

Variante 1: Der vZEV tritt in den freien Markt ein

  • Der vZEV wird insgesamt dem freien Markt zugeordnet.
  • Der Netzzugang muss fristgerecht beantragt werden.
  • Wird bei der Anmeldung des vZEV angegeben, dass dieser im freien Markt geführt werden soll, ist dies grundsätzlich ausreichend. Die Gründung eines vZEV erfordert ohnehin eine gewisse Vorlaufzeit (z. B. Prüfung, Vertragserstellung).
  • Wichtig ist, dass zum Start des vZEV ein gültiger Liefervertrag vorliegt.
  • Bestehende Lieferverträge von Teilnehmenden, die bereits im freien Markt sind, müssen gegebenenfalls angepasst oder aufgelöst werden.
  • Bei einer späteren Auflösung des vZEV:
    • Der Teilnehmende, der zuvor im freien Markt war, bleibt weiterhin im freien Markt.
    • Der Teilnehmende aus der Grundversorgung kehrt in die Grundversorgung zurück.
    • Überschreitet dieser jedoch einen Jahresverbrauch von 100.000 kWh, kann er ebenfalls in den freien Markt wechseln.

Variante 2: Der vZEV geht in der Grundversorgung

  • Ein späterer Wechsel des vZEV in den freien Markt ist in diesem Fall nur zum Beginn eines neuen Kalenderjahres möglich.
  • Die entsprechende Meldung muss spätestens bis zum 31.10. eingehen.
  • Bei einer späteren Auflösung des vZEV kann ein Teilnehmender, der zuvor im freien Markt war, frühestens nach sieben Jahren wieder in den freien Markt wechseln.

Eine Lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) ist ein Zusammenschluss von Produzenten, Verbrauchern und ggf. Speicherbetreibern innerhalb derselben politischen Gemeinde, die lokal erzeugten erneuerbaren Strom über das öffentliche Verteilnetz untereinander austauschen. Im Gegensatz zum Eigenverbrauch nutzt eine LEG das Netz, weshalb Netzkosten anfallen - jedoch mit Vergünstigungen.

In folgendem Video wird die LEG kurz vorgestellt. Zusätzlich können Sie das Fact-Sheet mit den wichtigsten Informationen hier herunterladen. Weitere häufig gestellte Fragen zum Thema LEG finden Sie thematisch gegliedert unterhalb des Videos.

Eine Lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) ermöglicht es Produzenten, Verbrauchern und Speichern innerhalb derselben politischen Gemeinde, lokal erzeugten Strom über das öffentliche Verteilnetz auszutauschen.

Da das öffentliche Netz für den Austausch der Energie genutzt wird, fallen Netzkosten an, für die Sie jedoch Vergünstigungen erhalten. Die Höhe des Rabatts richtet sich nach der genutzten Netzebene:

  • 40 % Rabatt bei ausschliesslicher Nutzung der Niederspannung.
  • 20 % Rabatt bei Einbezug der Mittelspannung.
Mit dem Teilnehmercheck können Sie vorab prüfen, mit wem eine Gründung möglich ist und wie hoch Ihr voraussichtlicher Abschlag auf das Netznutzungsentgelt ausfällt.

Die Teilnehmenden bleiben weiterhin direkte Kunden des Verteilnetzbetreibers, welcher den Energiebezug aus dem Netz, die Netznutzung und die Abgaben wie gewohnt abrechnet. Die interne Energieverteilung sowie die Abrechnung innerhalb der LEG übernimmt der LEG-Verantwortliche oder ein beauftragter Dienstleister. Die Preise innerhalb der Gemeinschaft können im gesetzlichen Rahmen frei vereinbart werden.

Um eine Lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) zu gründen, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

Geografische und rechtliche Grenzen:

  • Alle Teilnehmer werden vom gleichen Verteilnetzbetreiber versorgt.
  • Alle Teilnehmer sind in derselben politischen Gemeinde ansässig.
  • Jeder Teilnehmer darf nur an einer einzigen LEG beteiligt sein.

Technische Netzanforderungen:

  • Alle Teilnehmer müssen vom selben Unterwerk gespeist werden.
  • Der Energieaustausch darf maximal über die Netzebene 5 (Mittelspannung) erfolgen.
  • Die Teilnehmer müssen sich auf der gleichen Netzebene befinden (alle Niederspannung oder alle Mittelspannung).
  • Jeder Anschluss muss mit einem intelligenten Messsystem (Smart Meter) ausgestattet sein.

Erzeugungsleistung:

  • Die installierte Erzeugerleistung muss mindestens 5 % der gesamten Netzanschlussleistung der LEG-Teilnehmer entsprechen.

Für die Gründung einer LEG sind in der Regel keine baulichen Umbauarbeiten an Ihrer Elektroinstallation erforderlich.

Voraussetzung ist lediglich ein intelligentes Messsystem (Smart Meter). Sollte ein bestehender Zähler nicht den technischen Vorgaben entsprechen, wird dieser durch den Verteilnetzbetreiber ausgetauscht, um die benötigten 15-Minuten-Messwerte zu erfassen.

Die Einrichtung einer LEG ist seitens der SAK grundsätzlich kostenlos.

Sollten bestehende SAK-Zähler nicht LEG-tauglich sein, übernimmt die SAK den kostenlosen Austausch gegen ein intelligentes Messsystem.

Bei einer LEG bleiben alle Teilnehmer weiterhin direkte Kunden des Verteilnetzbetreibers. Aus diesem Grund muss der Vertrag sowohl vom Ansprechpartner als auch von allen Teilnehmern unterzeichnet werden.

Als Teilnehmer gilt immer der Vertragspartner des jeweiligen Stromzählers. Das bedeutet: Bei Vermietung oder Verpachtung muss zwingend der Mieter bzw. Pächter den Vertrag unterzeichnen, nicht der Eigentümer der Liegenschaft.

Bei einer LEG bleibt jeder Teilnehmer für den Strombezug aus dem Netz weiterhin direkter Kunde der SAK. Jeder Teilnehmer erhält vom Verteilnetzbetreiber die Abrechnung für:

  • den Energiebezug aus dem Netz,
  • die Netznutzung der Netzstroms,
  • die Netznutzung der LEG-Stroms,
  • die gesetzlichen Abgaben.

Die bestehenden Verträge laufen unverändert weiter. Der Abschlag auf das Netznutzungsentgelt wird dabei prozentual auf Basis des jeweiligen Netznutzungstarif direkt in der SAK-Rechnung berücksichtigt. Der Abschlag gilt ausschliesslich für den Grundpreis sowie für die Arbeits- und Leistungskomponente der Netznutzung.

Die interne Aufteilung der Energie sowie die Abrechnung gegenüber den einzelnen Teilnehmern liegen in der Alleinverantwortung der LEG.

Die SAK stellt hierfür die erforderlichen Messdaten als 15-Minuten-Lastgangdaten zur Verfügung. Die Preisgestaltung innerhalb der LEG kann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben frei und individuell festgelegt werden.

Unsere Empfehlung: Lassen Sie die Abrechnung von einem spezialisierten Drittdienstleister übernehmen. Die Verarbeitung der Lastgangdaten ist technisch anspruchsvoll und muss rechtssicher erfolgen.

Nein. Ihr bestehendes Stromprodukt bleibt unverändert bestehen.

Da Sie bei einer LEG weiterhin direkter Kunde der SAK bleiben, beziehen Sie den Strom, der nicht innerhalb der Gemeinschaft gedeckt werden kann, wie gewohnt zu Ihren bestehenden Konditionen. Der LEG-Beitritt hat keinen Einfluss auf Ihre individuelle Produktwahl oder Ihren Vertrag mit uns.

Da alle Teilnehmer einer LEG weiterhin Kunden des Verteilnetzbetreibers bleiben, wird der Grundpreis jedem Teilnehmer verrechnet.

Innerhalb einer LEG wird der Messtarif für jeden physischen Zähler sowie zusätzlich für den virtuellen Übergabemesspunkt erhoben.

Die Verrechnung erfolgt wie folgt:

  • Der Messtarif für die physischen Zähler wird jedem einzelnen Teilnehmer direkt in Rechnung gestellt.
  • Der Messtarif für den virtuellen Übergabemesspunkt wird der zuständigen Ansprechperson (LEG-Verantwortlicher) verrechnet.

Sollte eine Umlegung der Kosten für den virtuellen Messpunkt auf die einzelnen Teilnehmer gewünscht sein, muss dies im Rahmen der internen LEG-Abrechnung erfolgen.

Grundsätzlich sind Sie selbst für die Suche nach potenziellen Teilnehmern verantwortlich. Zur Unterstützung bieten wir Ihnen jedoch den Teilnehmercheck an. Mit diesem Tool können Sie einfach prüfen, mit welchen weiteren Liegenschaften ein Energieaustausch möglich ist und welcher Abschlag dabei gilt.

Bitte beachten Sie: Der Teilnehmercheck dient lediglich als Hilfestellung und stellt keine Garantie für die tatsächliche Teilnahme an einer (v)EVG dar. Die finale Prüfung und Bestätigung erfolgt durch die SAK nach der Anmeldung.

Ja, die Einbindung von Speichern ist möglich. Dabei muss technisch unterschieden werden, wo der Speicher installiert wird:

  • Am Ort der Produktion: Der Speicher benötigt zwingend einen eigenen Zähler.
  • Bei einem reinen Verbraucher: Ohne eigene Erzeugungsanlage kann der Speicher über den bestehenden Verbrauchszähler angeschlossen werden. Der Speicherbetreiber muss dem Verteilnetzbetreiber bestätigen, dass keine höhere Einspeisung aus dem Speicher erfolgt als der Bezug aus der LEG.

Netzkosten beim laden des Speichers:
Wird ein Speicher innerhalb der LEG über das Verteilnetz mit LEG-Strom geladen, gelten - analog zur Versorgung der LEG-Teilnehmer - die reduzierten Netznutzungsentgelte. Diese setzen sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

  • Grundpreis
  • Arbeitskomponente
  • Leistungskomponente
  • SDL
  • Solidarisierte Kosten
  • Stromreserve

Wichtig: Die Reduzierung der Netznutzungskosten ist ausschliesslich auf den Grundpreis sowie auf die Arbeits- und Leistungskomponente anwendbar.

Wird die gespeicherte Energie später wieder ins Netz eingespeist oder an andere Teilnehmer geliefert, erfolgt eine anteilige Rückvergütung der Netznutzungskosten. Dabei gilt:

  • Keine Rückerstattung gibt es für den Grundpreis und die Leistungskomponente.
  • Die Rückvergütung lokaler Abgaben liegt in der Verantwortung der Kantone bzw. Gemeinden.

Wird Energie aus dem Speicher über das Verteilnetz an andere LEG-Teilnehmer geliefert, fallen beim Empfänger erneut die reduzierten Netznutzungsentgelte (inklusive aller gesetzlichen Abgaben) an.

Wichtige Details zur Rückvergütung:

  • Da eine eindeutige Zuordnung der Energieflüsse zu Hochtarif (T1) oder Niedertarif (T2) technisch nicht möglich ist, wird für die Rückvergütung ein zeitlich gewichteter Mischtarif angewendet.
  • Die Rückvergütung erfolgt nicht automatisch, sondern ausschliesslich auf Antrag durch den LEG-Verantwortlichen.

Beim einfachen Eigenverbrauch (EEV) nutzt ein einzelner Endverbraucher - meist ein Einfamilienhaus - den selbst erzeugten Solarstrom direkt vor Ort. Die technische Umsetzung hängt von der Anschlussart Ihrer Energieerzeugungsanlage ab:

  • Anschluss hinter dem Bezugszähler: Ist die Energieerzeugungsanlage hinter dem Bezugszähler angeschlossen, erfolgt der Eigenverbrauch automatisch. Es ist kein zusätzlicher administrativer Aufwand oder eine separate Meldung erforderlich.
  • Eigener Produktionszähler: Verfügt die Energieerzeugungsanlage über einen eigenen Zähler und speist direkt in das Netz ein, muss der Eigenverbrauch explizit gemeldet werden. In diesem Fall wird der Eigenverbrauch über die SAK als virtueller Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (vZEV) abgerechnet.

In folgendem Video wird der EEV kurz vorgestellt. Zusätzlich können Sie das Fact-Sheet mit den wichtigsten Informationen hier herunterladen. Weitere häufig gestellte Fragen zum Thema EEV finden Sie thematisch gegliedert unterhalb des Videos.

Besitzt Ihre Energieerzeugungsanlage keinen eigenen Produktionszähler und ist direkt an Ihren Verbrauchszähler angeschlossen, erfolgt die Nutzung des Eigenverbrauchs automatisch - ganz ohne zusätzlichen Aufwand oder Meldung. Der produzierte Solarstrom wird immer vorrangig direkt im Haus verbraucht. Über den Stromzähler fliesst physikalisch nur die Differenz: Entweder der überschüssige Strom, der ins Netz eingespeist wird, oder der zusätzliche Strombezug, falls die Eigenproduktion im Moment des Verbrauchs nicht ausreicht.

Verfügt Ihre Anlage über einen eigenen Produktionszähler, der parallel zu Ihrem Verbrauchszähler angeschlossen ist, wird der Eigenverbrauch über einen virtuellen Summenmesspunkt ermittelt. Dabei werden die Produktions- und Verbrauchswerte beider Zähler rechnerisch gegenübergestellt. Für die Abrechnung ist am Ende nur die Differenz relevant: Es wird nur das abgerechnet, was tatsächlich aus dem Netz bezogen oder als Überschuss ins Netz eingespeist wurde. Damit diese Abrechnungsart eingerichtet werden kann, müssen Sie Ihren Eigenvrabuch als vZEV über unser Onlineformular beantragen.

EEV mit parallelem Produktionszähler
EEV mit parallelem Produktionszähler

Damit Produktionsanalage mit eigenem Produktionszähler für den einfachen Eigenverbrauch berücksichtigt werden können, müssen die Anlage und der betroffene Bezugszähler zwingend am selben Hausanschluss angeschlossen sein.

Ist die Energieerzeugungsanlage hinter dem Verbrauchszähler angeschlossen, stehen Ihnen alle Möglichkeiten offen: Sie können in dieser Konfiguration jeder Art von Energiegemeinschaft (z. B. LEG, vZEV oder vEVG) uneingeschränkt beitreten.

Der einfache Eigenverbrauch (EEV) mit separater Messung wird systemtechnisch als virtueller zusammenschluss zum Eigenverbrauch (vZEV) abgebildet. Daher gelten hierfür die gleichen Bedingungen wie beim vZEV.

Die Teilnahme an einem vZEV ist möglich und wird als erweiterung des bestehenden vZEVs durchgeführt. Sollten dabei spezifische Priorisierungen bei der Energieverteilung gewünscht sein, müssen diese durch den vZEV oder den beauftragten Abrechnungsdienstleister umgesetzt werden.

Zulässigkeit weiterer Modelle:

  • Die zusätzliche Teilnahme an einer LEG ist grundsätzlich erlaubt.
  • Eine Teilnahme an einer (v)EVG ist jedoch nicht zulässig.

Für den EEV sind in der Regel keine Umbauarbeiten erforderlich. Entspricht ein Messmittel nicht den Vorgaben, wird es vom Verteilnetzbetreiber ausgetauscht.

Die Einrichtung des einfachen Eigenverbrauchs (EEV) ist für Sie grundsätzlich kostenlos.

Sollten die installierten SAK-Zähler nicht für die Abrechnung tauglich sein, übernimmt die SAK den kostenlosen Austausch gegen ein intelligentes Messsystem.

Das hängt von der technischen Einbindung Ihrer Anlage ab:

1. Anschluss hinter dem Verbrauchszähler:
In diesem Fall nutzen Sie den Strom physikalisch direkt in Ihrer Hausinstallation. Es ist kein separater Vertrag erforderlich und Sie müssen nichts weiter unternehmen.

2. Separate Messung (direkte Einspeisung):
Wird die Produktionsanlage über einen eigenen Zähler gemessen, müssen Sie uns dies als virtuellen Zusamenschluss zum Eigenverbrauch (vZEV) melden. Nach der Prüfung erhalten Sie von uns einen vZEV Antrag. Sobald Sie diese unterzeichnet an uns retourniert haben, können wir die Abrechnung entsprechend umstellen.

Nein. Beim einfachen Eigenverbrauch (EEV) wird der Grundpreis nur einmal verrechnet.

Beim einfachen Eigenverbrauch (EEV) wird der Messtarif für jeden physischen Zähler erhoben, dieses betrifft auch den separaten Produktionszähler.

Falls Ihr EEV als virtueller Zusammenschluss zum Eigenverbrauch abgerechnet wird (bei separater Messung), ist systemtechnisch ein virtueller Summenmesspunkt erforderlich. In diesem Fall wird zusätzlich der Messtarif für den virtuellen Zähler in Rechnung gestellt.

Die .csv-Datei enthält die 15-Minuten-Lastgangdaten aller Teilnehmenden des vZEV. Pro Zeile wird jeweils ein Messintervall von 15 Minuten abgebildet.

Die erste Spalte enthält den Zeitstempel (Datum und Uhrzeit des Messintervalls). Die weiteren Spalten stellen die Energieflüsse in Kilowattstunden (kWh) dar:

Ein beispielhafter Aufbau der Datei ist in der folgenden Tabelle dargestellt:

DatumWirk Lieferung. CH100...XXXXX. kWhWirk Lieferung. CH100...XXXXX. kWhWirk Rücklieferung. CH100...XXXXX. kWh
01.04.2025 09:15:000.0190.0030.002
01.04.2025 09:30:000.0130.0040.003
01.04.2025 09:45:000.0230.0040.001
01.04.2025 10:00:000.0140.0650.007
01.04.2025 10:15:000.0150.0030
............
Lieferung (VNB)
  • Wirk: Wirkleistung
  • Lieferung: Energielieferung durch den Verteilnetzbetreiber (VNB)
  • CH1...: Messpunktnummer
  • kWh: Angaben in Kilowattstunden
Rücklieferung
  • Wirk: Wirkleistung
  • Rücklieferung: Rücklieferung in das Verteilnetz
  • CH1...: Messpunktnummer
  • kWh: Angaben in Kilowattstunden

Wenn Sie den Datenversand via SDAT-CH gewählt haben, werden Ihre Messdaten über den Standardisierten Datenaustausch für den Strommarkt Schweiz bereitgestellt.

SDAT-CH ist der schweizweit etablierte Standard für den elektronischen Datenaustausch zwischen Netzbetreibern, Energieversorgern und weiteren Marktteilnehmenden. Die Übermittlung erfolgt automatisiert, strukturiert und gemäss den geltenden Marktprozessen.

Für die Übermittlung der Daten ist zwingend eine gültige EIC-Adresse erforderlich, mit der der Empfänger eindeutig identifiziert wird.